Befahrung und Inspektion

Bereits seit 1991 sind Sicherheitsinspektionen für Turmbauwerke mit eigenem Fundament gesetzlich vorgeschrieben.

Alle 2 Jahre sollen Anlagen geprüft werden. Grundlage dazu sind die DIN 1056 / DIN EN 13084, 4131 und DIN EN1993-3-2 (V4133), welche durch Aufnahme in die technischen Baubestimmungen Rechtsstatus erlangt haben.

Die Inspektion dient primär der Vermeidung von Schäden und der Feststellung von Gefahrenstellen. Vor allem für Ihre Mitarbeiter und Ihre Unternehmens- und Objektwerte. Die Funktionstüchtigkeit einer komplexen Schornsteinanlage steht dabei ebenfalls im Vordergrund.

Durch die regelmäßigen Inspektionen – alle 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch jährlich – vermeiden Sie Ausfallzeiten und nachträglich kostspielige Sanierungsmaßnahmen.

Die Inspektion erfolgt bei laufendem Betrieb – ohne Beeinträchtigung von laufenden Produktionen.

Lediglich bei einer personengeführten Innenbefahrung der Schornsteinanlage ist ein Stillstand aus Sicherheitsgründen erforderlich.
Mittels modernster Videotechnik befährt unsere Kamera die Rauchgasröhre. Die Aufzeichnung wird im Nachgang von uns ausgewertet.

Sie erhalten eine umfassende Dokumentation der Kamerabefahrung in einem entsprechendem Bericht.
Bei der personengeführten Befahrung wird die Anlage im Stillstand durch unser Personal mit Hilfe eines Kranes oder einer von uns eingebauten fahrbaren Bühne begutachtet.

Dabei entnimmt der Prüfer an festgelegten Punkten ggf. Materialproben zur Analyse.
Alle Ergebnisse werden Ihnen als Bericht mit Foto-Dokumentation zur Verfügung gestellt.
Liegen die Ergebnisse der Inspektion vor, erarbeiten wir Ihnen auf Wunsch die effizienteste und wirtschaftlichste Lösung zur Behebung von evtl. Beschädigungen oder zur Vermeidung von Schäden des gesamten Turmbauwerks.

Die DIN Normen

Industrieschornsteine sind für die meisten Betreiber einfach da, verrichten ihre Aufgabe und niemand fühlt sich so recht für sie zuständig. Dabei sind freistehende Schornsteine aus Mauerwerk, Beton oder Stahl häufig hoch komplizierte Systeme, deren Funktionstüchtigkeit von immenser Wichtigkeit für Betriebsabläufe ist und von einer regelmäßigen Wartung und Pflege abhängt.

Oftmals werden Betreiber erst auf ihre Industrieschornsteine aufmerksam, wenn akute Probleme auftreten. Diese können teilweise zu empfindlichen Störungen des Betriebsauflaufs führen und hohe Kosten verursachen. Soweit muss es jedoch gar nicht erst kommen:

Um genau diesen Situationen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber mit den DINs 1056 und 4133 – in Zusammenhang mit den technischen Baubestimmungen für Turmbauwerke aller Art – eine regelmäßige Überwachungspflicht vorgesehen.

Diese Regelüberwachung funktioniert nach demselben Prinzip wie eine Kontrolle beim Zahnarzt – bei einer halbwegs treuen Einhaltung der Inspektionstermine ist es recht unwahrscheinlich, dass es zu größeren Zwischenfällen kommt, die unter Umständen große Summen an Geld verschlingen können. Probleme werden bereits im Anfangsstadium erkannt und die Ursachen können gezielt bekämpft werden.

Gleiches gilt natürlich auch für Sendemastanlagen und Sicherheitseinrichtungen, die in der DIN 4131 bzw. der BGI 694 geregelt sind.

Auszug aus der
DIN EN 1993-3-2 (V4133): „Schornsteine aus Stahl“ DIN 1056 / DIN EN 13084: „Schornsteine in Massivbauweise“

- 11 Zustandsüberwachung
Schornsteine müssen regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Jahren durch einen Sachkundigen überprüft werden. Für Schwingungsdämpfer und Steigschutzeinrichtungen sind gegebenenfalls hierfür vorgeschriebene kürzere Zeitabstände für Inspektion und Wartung zu beachten.

Bei sehr starker chemischer Beanspruchung und bei Überdimensionierung als Maßnahme gegen Korrosion ist die Überprüfung in kürzeren Abständen durchzuführen. Auch der begehbare Innenraum zwischen Trag- und Innenrohr muss in die Prüfung einbezogen werden. Über die Inspektion ist ein Protokoll anzufertigen.

Auch die europäischen Normen machen für die Zustandsüberwachung nachfolgende Aussagen.

EN 13084-1: „Freistehende Schornsteine – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“
7 Inspektion und Instandhaltung
Schornsteine müssen in regelmäßigen Abständen von einem Fachmann überprüft werden. Die Abstände zwischen zwei Überprüfungen sollten möglichst nicht mehr als 2 Jahre betragen. Ein schriftliches Protokoll muss Empfehlungen für Instandhaltung und Reparaturen enthalten.

In den Einführungserlassen, gemäß den Landesbauordnungen, für die technischen Regeln DIN 1056 / DIN EN 13084 und DIN EN 1993-3-2 (V 4133) wird ebenfalls auf die Zustandsüberwachung hingewiesen und an die Bauaufsichtsbehörden die Forderung gestellt:

Die Bauaufsichtsbehörden haben die Durchführung der Zustandsüberwachung und das Erstellen eines entsprechenden Berichts als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen. Die Berichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Hier können Sie die Auszüge aus der DIN EN 1993-3-2 (V4133): „Schornsteine aus Stahl“ sowie der DIN 1056 / DIN EN 13084: „Schornsteine in Massivbauweise“, als PDF Datei herunterladen…